I. Auf einen Blick
Die EU plant zum Geschäftsjahr 2024 eine sowohl qualitative als auch quantitative Veränderung der 2017 eingeführten nichtfinanziellen Erklärung. Als Nachhaltigkeitsbericht soll diese pflichtgemäß in den Lagebericht und durch EU-Standards verbessert und vergleichbarer werden. Zudem sollen statt bestimmter kapitalmarktorientierter Unternehmen alle großen Kapitalgesellschaften (> 20 Mio EUR Bilanzsumme, > 40 Mio EUR Nettoumsatzerlöse, > 250 Mitarbeiter) diesbezüglich
verpflichtet werden.
Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) erwartet für Deutschland eine Verdreißigfachung der betroffenen Unternehmen von derzeit von ca. 500 auf ca. 15.000 Unternehmen.
Wir empfehlen, dass sich betroffene Unternehmen bereits jetzt mit den Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auseinandersetzen und bereits ganz konkret mit der Einrichtung entsprechender Abbildungssysteme für die Unternehmenssteuerung – etwa für die Verbrauchsmessung, die CO2-Belastung von Produkten usw. beginnen.
II. Im Detail
1. Grundlegendes
Grundsätzlich gilt, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Ergänzung zur Abbildung der wirtschaftlichen Verhältnisse in der Rechnungslegung die Auswirkungen der Unternehmensaktivitäten auf die Ökologie (Umwelt), auf die sozialen Belange und die Unternehmensführung darstellen soll.
Dabei soll die Nachhaltigkeitsberichterstattung insbesondere folgendes erreichen:
- Verknüpfung der Ökonomie mit den Bereichen Ökologie und Soziales
- Steigerung der Arbeitgeberattraktivität durch Betonung der Dimension Soziales und Ökologie
- Wettbewerbsvorteile durch den Nachweis der Reduzierung von Treibhausgasemissionen
- Reputationsgewinn und verstärkte Transparenz
- Steigerung der Attraktivität für Kapitalgeber
2. Bisherige Handhabung
Der aktuell vorliegende Status Quo der Nachhaltigkeitsberichterstattung ergibt sich aus den § 289c Abs. 1 bis 4 HGB. Darin wird geregelt, dass kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeiter:innen sowie Genossenschaften, große Kreditinstitute, Finanzdienstleister und Versicherungsunternehmen eine Darstellung und Beschreibung des Geschäftsmodells sowie die Auswirkungen der Unternehmensaktivitäten auf Umweltbelange, soziale Belange, Arbeitnehmerbelange, Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung im Lagebericht innerhalb einer sogenannten nicht finanziellen Erklärung im Lagebericht vornehmen müssen.
Die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung beinhaltet die inhaltliche Prüfung hinsichtlich Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der nicht finanziellen Berichterstattung und erfolgt grundsätzlich durch den Aufsichtsrat. Der Jahresabschlussprüfer hat zu prüfen, ob die nicht finanzielle Erklärung im Lagebericht enthalten ist oder der Lagebericht einen Hinweis unter Angabe der Internetseite auf eine Veröffentlichung eines gesonderten nicht finanziellen Berichtes enthält.
3. Aktuelle Änderungen durch die EU
Das Europäische Parlament und der Rat der EU haben sich im Juni 2022 geeinigt: Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sind Nachhaltigkeits- und Finanzberichterstattung künftig weitgehend gleichgestellt.
Künftig sind Tausende Unternehmen in Deutschland dazu verpflichtet, einen tiefen Einblick in die ökologischen und sozialen Folgen ihres Handelns zu geben.
Die CSRD betrifft alle großen Unternehmen und Konzerne, unabhängig von ihrer Kapitalmarktorientierung, die im Regelfall an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen 2 der 3 folgenden Kriterien erfüllen:
- 20 Mio EUR Bilanzsumme,
- ein Netto Umsatzerlös von mehr als 40 Mio EUR
- und mehr als 250 Mitarbeiter:innen beschäftigen.
Kleine und Mittelgroße Unternehmen fallen unter die Richtlinie sofern sie kapitalmarktorientiert sind.
Für den Erstanwendungszeitpunkt gilt eine gestaffelte Dreiteilung: So gilt die Richtlinie ab der Berichtsperiode 2024 für Unternehmen, die bereits heute zur nicht finanziellen Berichterstattung nach der aktuellen Regelung des HGB verpflichtet sind.
Ab der Berichtsperiode 2025 müssen große Unternehmen und Konzerne, die bislang nicht nach den aktuellen Regelungen des HGB verpflichtet sind, die neue Richtlinie anwenden.
Kapitalmarktorientierte kleine und Mittelgroße Unternehmen haben noch Zeit bis zur Berichtsperiode 2026.
Daneben ist von der CSRD noch eine weitere Unternehmensgruppe betroffen: Unternehmen außerhalb der EU, sofern sie Umsatz von mehr als 150 Mio EUR in der EU erzielen und mindestens ein großes Tochterunternehmen oder eine Niederlassung in der EU haben. Diese Gruppe ist ab der Berichtsperiode 2028 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet.
4. Was ändert sich im Detail?
Die EU fordert mit der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von den Unternehmen sehr differenzierte Informationen und genau definierte Kennzahlen. Die Inhalte und die Einheitlichkeit bei den Berichtsinhalten soll durch europäische Standards erzielt werden, welche die Vorgaben der CSRD konkretisieren.
Unternehmen sollen im Lagebericht die Informationen ergänzen, die notwendig sind, um die Auswirkung des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsbelange und die Beeinflussung der Unternehmensentwicklung durch Nachhaltigkeitsbelange zu verstehen. Diese Informationen sollen eindeutig Identifizierbar sein und einen eigenen Abschnitt im Lagebericht darstellen.
Nach dem Vorschlag der EU Kommission sollen die Nachhaltigkeitsberichte insbesondere folgende Informationen beinhalten (Art. 19a Abs. 2 CSRD-Vorschlag):
(a)
eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells und der Strategie des Unternehmens, einschließlich:
- die Widerstandsfähigkeit des Geschäftsmodells und der Strategie des Unternehmens zum Umgang mit den Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsangelegenheiten;
- die Chancen für das Unternehmen in Bezug auf Nachhaltigkeits- Angelegenheiten;
- die Pläne des Unternehmens, um sicherzustellen, dass Geschäftsmodell und Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft vereinbar sind und mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C gem. dem Pariser Klimaschutzabkommen im Einklang sind;
- wie das Geschäftsmodell und die Strategie des Unternehmens den Interessen der Stakeholder des Unternehmens Rechnung tragen und wie die Auswirkungen von dem Unternehmen in Nachhaltigkeitsfragen sind;
- wie die Strategie des Unternehmens umgesetzt wurde in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte;
(b)
eine Beschreibung der Ziele in Bezug auf Nachhaltigkeitsthemen sowie Ergebnisse bei der Verwirklichung dieser Ziele;
(c)
eine Beschreibung der Rolle der Verwaltung, des Managements und der Aufsichtsgremien in Nachhaltigkeitsfragen;
(d)
eine Beschreibung der Politik des Unternehmens in Bezug auf Nachhaltigkeitsthemen;
(e)
eine Beschreibung von:
- der Due-Diligence-Prozess, der in Bezug auf Nachhaltigkeit wichtig ist;
- die wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit die Wertschöpfungskette des Unternehmens, einschließlich seiner eigenen Tätigkeiten, seiner Produkte und Dienstleistungen, seine Geschäftsbeziehungen und seine Lieferkette;
- alle ergriffenen Maßnahmen und das Ergebnis solcher Maßnahmen, die um zu verhindern, tatsächliche oder potenzielle nachteilige Auswirkungen abschwächen oder beseitigen;
(f)
eine Beschreibung der Hauptrisiken für das Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsangelegenheiten, einschließlich der Hauptabhängigkeiten des Unternehmens von solchen Angelegenheiten und wie das Unternehmen diese Risiken handhabt;
(g) Indikatoren (Kennzahlen), die für die in den Buchstaben a bis f genannten Offenlegungen relevant sind.
Des Weiteren sieht die Entwurfsfassung der CSRD vor, dass die Unternehmen ihre qualitativen und quantitativen Informationen mit einem stärkeren Zukunftsbezug versehen sollen, wobei die Aussagen auch deutlicher getrennt werden sollen auf einen kurz-, mittel- und langfristigen Zeithorizont.
5. Wer prüft die Einhaltung?
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegt künftig einer externen inhaltlichen Prüfpflicht. Bereits im ersten Berichtsjahr ist eine externe Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts obligatorisch – zunächst mit begrenzter Prüfungssicherheit. Diese darf durch den Abschlussprüfer erfolgen oder durch einen anderen Sachverständigen. Parallel werden Standards zur Prüfung mit hinreichender Sicherheit erarbeitet. Spätestens im Jahr 2028 wird dann beurteilt, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit umsetzbar ist.
III. Wie sollen Unternehmen, die der CSRD unterliegen, sich jetzt verhalten?
Es empfiehlt sich, bereits jetzt sich mit den Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auseinanderzusetzen und ganz konkret mit der Einrichtung entsprechender Abbildungssysteme für die Unternehmenssteuerung – etwa für die Verbrauchsmessung, die CO2-Belastung von Produkten usw. zu beginnen. Dabei können klassische Abbildungssysteme als Vorlage dienen, wie beispielsweise die Systematik der Kosten- und Leistungsrechnung für die Zuordnung von während der Produktion entstandenem CO2 auf die einzelnen Produkte.
Für Rückfragen und weitere Informationen zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Ansprechpartner unter der Telefonnummer 02204 9508- 100 gerne zur Verfügung.